Möchten Sie, dass Staat und Arbeitgeber Ihnen beim Sparen helfen? Dann sollten Sie vermögenswirksame Leistungen in einen Bausparvertrag anlegen und die Arbeitnehmer-Sparzulage dafür beantragen.
Förderung Nr. 1 - Arbeitgeberzuschuss zu Ihren vermögenswirksamen Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen sind Zahlungen, die vom Arbeitgeber direkt mit dem Gehalt auf ein Spar-Produkt, z.B. einen Bausparvertrag, überwiesen werden. Häufig gibt es dafür einen tariflich festgelegten Zuschuss seitens des Arbeitgebers in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat.
Förderung Nr. 2 - Arbeitnehmer-Sparzulage
Auch der Staat fördert die Anlage vermögenswirksamer Leistungen: mit der Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 9 %. Vorausgesetzt, Ihr Einkommen bewegt sich innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen.
Unser Tipp: Sollte Ihr Einkommen über der Grenze zur Inanspruchnahme der Arbeitnehmer-Sparzulage liegen, aber innerhalb der Einkommensgrenze für die Wohnungsbauprämie, können Sie für Ihre vermögenswirksamen Leistungen Wohnungsbauprämie beantragen. Allerdings gilt: jeder Euro wird nur einmal gefördert.
Als vermögenswirksame Leistungen gelten Zahlungen, die vom Arbeitgeber direkt mit dem Gehalt auf ein Spar-Produkt überwiesen werden, und die mit der Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert werden können. Tariflich verankert gibt es dafür oft Zuschüsse seitens des Arbeitgebers, in Höhe von 6,45 Euro bis 40 Euro pro Monat.
Ziel dieser Kombination aus vermögenswirksamen Leistungen und Arbeitnehmer-Sparzulage ist es, Arbeitnehmern mit einem geringen Jahreseinkommen einen Anreiz zur Vermögensbildung zu schaffen.
Jeder Arbeitnehmer, mit wenigen Ausnahmen, sowie Beamte, Richter, Soldaten und Auszubildende können vermögenswirksame Leistungen anlegen.
Vermögenswirksame Leistungen müssen in einen Sparplan (VL-Sparplan) angelegt werden, z.B. in einen Bausparvertrag. Auch Zahlungen zur Tilgung des Bauspardarlehens gelten als vermögenswirksame Leistungen. Sie sind vom Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung direkt auf den VL-Sparplan zu überweisen. Diese Überweisung müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.
Den Antrag auf Überweisung vermögenswirksamer Leistungen finden Sie hier.
Um die staatliche Förderung (Arbeitnehmer-Sparzulage) in maximaler Höhe beanspruchen zu können, müssen 40,- Euro monatlich auf den VL-Sparplan eingezahlt werden.
Arbeitnehmer bekommen häufig vom Arbeitgeber einen tarifvertraglichen Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen, bis zu 40,- Euro monatlich. Sollte der Zuschuss Ihres Arbeitgebers geringer ausfallen, sollten Sie die Differenz mit der Zahlung aus Ihrem Gehalt ausgleichen, um die staatliche Förderung (Arbeitnehmer-Sparzulage) in voller Höhe beanspruchen zu können.
Ja, Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, vermögenswirksame Leistungen (VL) auf Ihren VL-Sparplan zu überweisen, wenn Sie dies bei ihm beantragen.
Er ist aber nicht gesetzlich dazu verpflichtet, selbst einen Teil der vermögenswirksamen Leistungen oder diese ganz zu übernehmen. Ob und in welchem Umfang Ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen zahlt, können Sie Ihrem Arbeits- bzw. Tarifvertrag entnehmen.
Vermögenswirksame Leistungen werden mit der Arbeitnehmer-Sparzulage staatlich gefördert.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Förderung für Einzahlungen vermögenswirksamer Leistungen z.B. auf Ihren Bausparvertrag.
Jeder Anleger vermögenswirksamer Leistungen (VL), dessen Einkommen gewisse Grenzen nicht überschreitet, hat Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage.
Je nach Sparform ist die Obergrenze des maximalen Einkommens verschieden festgelegt. Bei der VL-Anlage in einen Bausparvertrag darf das zu versteuernde Jahreseinkommen maximal 40.000,- Euro (Alleinstehende) bzw. 80.000,- Euro (Verheiratete/eingetragene Lebenspartner) betragen.
Wenn Sie vermögenswirksame Leistungen auf Ihren Bausparvertrag einzahlen, Ihr Einkommen aber über den genannten Grenzen liegt, können Sie evtl. eine andere staatliche Förderung in Anspruch nehmen - die Wohnungsbauprämie (WoP).
Für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in einen Bausparvertrag gewährt der Staat eine Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 9 % für maximal 470 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr. Das entspricht rund 43 Euro.
Wenn Sie mehr als 470 Euro pro Jahr auf Ihren Bausparvertrag einzahlen, können Sie evtl. Wohnungsbauprämie dafür erhalten.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage können Sie jährlich bequem über Ihre Einkommenssteuererklärung beantragen. Die dafür notwendige elektronische Vermögensbildungsbescheinigung übermittelt die start:bausparkasse automatisch direkt an die Finanzverwaltung, sofern Sie Ihre Einwilligung dazu erteilt haben.
Ihre Einwilligung zur automatischen Datenübermittlung an das Finanzamt können Sie hier erteilen.
Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt eine Sperrfrist von 7 Jahren. Das bedeutet:
1. Sie können frei über die Arbeitnehmer-Sparzulage verfügen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Auszahlung Ihres Bausparguthabens nach Zuteilung 7 Jahre vergangen sind.
2. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird Ihrem Bausparkonto erstmalig im 7. Jahr nach Vertragsabschluss gutgeschrieben, danach jährlich.
Lassen Sie sich Ihr Bausparguthaben nach Zuteilung, aber vor Ablauf der Sperrfrist auszahlen, können Sie dennoch die Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten, müssen aber deren wohnwirtschaftliche Verwendung nachweisen.
(Möglichkeiten der wohnwirtschaftlichen Verwendung finden Sie hier.)
Es gelten die Bestimmungen des Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) in der jeweils gültigen Fassung.